User:MitteloberrheinischerWaldameisenschreck/Bouskas abgesenkte Bordsteine
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Zitat aus
- Bouska
- StVO
- Straßenverkehrs-Ordnung
- Textausgabe mit Erläuterungen
- 18. Auflage
- Stand 1. Januar 1999
- von Dr. Wolfgang Bouska †
- Verlag Jehle
zu § 10 StVO (ab S. 48) aus S. 49 und 50, Abk. tw. ausgeschrieben:
- 5) Eingefügt durch VO v. 22.3.1988. Bedeutung z. B. für Wohnwege oder -straßen, für einmündende Radwege, die auf diese Weise in eine Fahrbahn eingeführt werden. Gilt unabhängig von der Breite der eingeführten Straßen/Weg; ist das Merkmal "abgesenkter Bordstein" nicht klar erkennbar (z. B. bei sehr breiten "Einfahrten") so ist Vorfahrtbeschilderung zu empfehlen (zur Zulässigkeit einer Vorfahrtbeschilderung in Fällen die grundsätzlich § 10 unterliegen, vgl. BGH DAR 88, 269 = VRS 75, 406 = NZV 88, 58). Im übrigen gelten die Regeln der Vorfahrt (§ 8) in solchen Fällen nicht (Zweibrücken DAR 92, 190 = VRS 82,51); soweit die Entscheidung zusätzlich davon ausgeht, daß die Regelung "abgesenkter Bordstein" auch für einen durchgehend "niedrigen" Bordstein gilt, kann ihr jedoch nicht gefolgt werden (vgl. Bouska, DAR 98, 385). Vorfahrt und nicht Regelung des § 10 gilt, wenn der Gehweg baulich unterbrochen ist, also der Bordstein nicht abgesenkt, sondern jeweils in die einündende Straße "hineingezogen" ist; auch dies gilt ohne Rücksicht auf die Breite der einmündenden Straße. Im einzelnen sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- a) Absenkung des Gehwegs (Bordsteins) an der "Einmündung" (bauliche Gestaltung wie an einer Grundstücksaufahrt): Anzuwenden ist nur § 10, kein Fall der Vorfahrt im Sinne des § 8.
- b) Gehweg verläuft durchgehend -- also nicht nur im Bereich der "Einmündung" -- mit niedrigem Bordstein (z. B. 2-3 cm). Kein Fall der "Absenkung" des Bordsteins, daher ist nicht § 10, sondern § 8 (Vorfahrt) anzuwenden (vgl. Köln DAR 97, 79 und Bouska, am zul. aO).
- c) Gehweg (Bordstein) ist im Bereich der "Einmündung" unterbrochen. Anzuwenen ist nicht § 10 sondern § 8 (Vorfahrt):
- d) Gehweg ist im Bereich der Einmündung" unterbrochen. Jedoch ist die "Einmündung" mit einer sogenannten Aufpflasterung (meist aus anderem Baumaterial) ausgestattet. Keine "Absenkung" des Bordsteins im Sinne des § 10; anzuwenden ist § 8 (Vorfahrt). Beschilderung int notwendig, wenn nicht "rechts vor links" gelten soll.
Inwieweit sich dieser gut 20 Jahre alter StVO-Kommentar in der Rechtsprechung durchgesetzt hat oder andere Sichtweisen, muss an dieser Stelle offenbleiben.