User:MitteloberrheinischerWaldameisenschreck/Streuscheibenfrage
Bildbeispiele zur Streuscheibenfrage im Forum
... für diese Querungsstelle der Mörscher Straße in Ettlingen:
1. Frage dazu: Darf man da mit dem Rad fahren?
§ 2 StVO sagt, wo man mit Fahrzeugen zu fahren hat: Auf der Fahrbahn. Radfahrer dürfen nach § 2 auch auf Radwegen fahren, nach Anhang 2 auch auf freigegebenen Gehwegen, wenn ein Radwegschild aus Anhang 2 vorhanden ist, müssen sie ggfs. die Radwege benutzen. Die Gehwegbenutzungspflicht für Fußgänger findet sich in § 25.
Diese Regeln gelten in Längsrichtung einer Straße: ISt eine Straße in Fahrbahn, Radweg und Gehweg (und ggfs. andere Straßenteile wie Grün- und Seitenstreifen) unterteilt, sind diese Benutzungspflichten bzw. -rechte anzuwenden. Fehlt der Radweg, entfällt die Radwegnutzung und die Fahrbahn ist zu benutzen, der Gehweg ist zum Radfahren tabu. Fehlt der Gehweg (und auch ein Seitenstreifen), ist zum Gehen auch die Fahrbahn zu benutzen nach den Regeln des § 25.
Auf den Bildern sieht das ganze eigentlich nach "Gehweg" aus. Allerdings "fehlt" diesem "Gehweg" sozusagen die parallele Fahrbahn, daher ist dieser "Gehweg" die "ganze Straße", der Weg ist ein eigenständiger Weg ca. in Verlängerung des Ahornweges bzw. der Gutenbergstr. Somit ist dieser "Gehweg" die ganze "Straße", die nur aus einer "Fahrbahn" besteht ohne extra Geh- und Radwege. Sollen hier Beschränkungen auf bestimmte Verkehrsarten gelten, müssten sich diese aus anderen Gesetzesquellen ergeben (Waldwege: die Forstgesetze der Länder; Feldwege: die Naturschutzgesetze der Länder; Parkwege: die Grünflächensatzungen o.ä. der Kommunen; ...) oder die Beschränkungen müssen beschildert sein. Hier stehen keine StVO-Schilder, also dürfen alle hier fahren, im Prinzip sogar Autos, die aber nicht an den Ampelmasten vorbei kommen ...
Auf Bild 1 ist der Radwegweiser am Lampenmast leider überstrahlt, besser sieht man den (zersplitterten) Radwegweiser auf Bild 4: Solche Wegweiser werden i.d.R. durch die Kommunen etc. aufgestellt, Radfahren ist hier also erwünscht, bei der Frage, ob hier Radfahren erlaubt ist, kann also eigentlich kein Zweifel aufkommen.
Mangels amtlicher Schilder kann man über das genaue tagging streiten. Ich habe highway=footway der Einfachheit mit bicycle=yes erweitert. Denkbar wäre auch path und designated für foot und bicycle: auch wenn sich das nicht durch Schilder gibt, ist es doch offensichtlich, für wen der Weg gedacht ist. (Das auch Moppeds aller Art durchpassen und durchdürfen, so weit wurde wohl von der Behörde nicht gedacht, sonst hätte sie 240er aufgestellt ...)
Dass der Weg über einen Bordstein führt, ist kein Argument dafür, dass es nur ein Gehweg ist, weil inzwischen oft auch ganze Straßen mit zweifelsfrei zulässigem Autoverkehr über einen Bordstein in eine größere Straße führen, sehr gerne bei verkehrsberuhigten Bereichen so gemacht, aber nicht nur solche, oft bspw. auch kleinere Stichstraßen.
(PS: OLG Jena zu Widersprüchen zwischen Wegweisung und Beschilderung im Zivilrecht.)
2. Frage dazu: Welche Ampel gilt für Radfahrer?
Die Antwort steht in § 37 6.:
- Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.
- Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.
- An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
Generell gilt für Radler nach dem 1. Satz die Ampel "für die Autos", äh, für alle Fahrzeuge (die bei Abwesenheit von Fußgängerampeln, gibt's gelegentlich auf gehweglosen Außerortsstraßen, auch für Fußgänger gelten, weil unter 1. nur von "Verkehr" die Rede ist, das sind auch Fußgänger ...)
Ausnahme von dieser Regel nach dem 2. Satz:
- - der Radler radelt auf einer Rafverkehrsanlage (Radweg oder Radfahrtreifen mit durchgezogener Linie und Vz 237, Schutzstreifen gelten dagegen wohl nicht als solche ...)
- - und es gibt eine Ampel, die in der Streuscheibe ein Fahrradsymbol zeigt
Dann gilt diese für den Radfahrer. Sie gilt nicht für Radler auf der Fahrbahn abseits von Radfahrstreifen.
(Spannend wäre die Frage, wenn es zwei Radverkehrsanlagen gibt, einen freigegebenen Gehweg bspw. neben einem Radfahrstreifen, doch, sowas gibt's vereinzelt, oder wenn es neben dem Radfahrstreifen, für den die Gültigkeit der "Auto"ampel naheliegend ist aus der Kreuzungsgestaltung heraus, aber auch noch für Linksabbieger der Querstraße mit Radwegen irgendwo ein Stückchen weiter weg eine Radampel existiert, sowas gibt es auch ...)
Es gilt nicht mehr die Regel des dritten Satzes, denn
- - die Regel ist ausgelaufen
- - die Regel galt bis dahin auch nur für "Dreistrichfurten", i.d.R. gibt es die bei getrenntem Geh- und Radweg, bei der beide direkt aneinander grenzen, so dass der rechte Begrenzungsstrich der Radfurt zugleich der linke Begrenzungsstrich der Fußgängerfurt ist.
Was gilt hier also bzgl. Ampel?
Hier ist es nur eine Zweistrichfurt, die Regel des dritten Satzes galt nie.
Ob man hier auf einer Radverkehrsanlage fährt, kann man mangels Vz 240 bestreiten, aber da in der Streuscheibe der Ampel nur ein Fußgänger abgebildet ist, gilt auch die Regel des zweiten Satzes nicht.
Also bleibt nur die Regel des ersten Satzes übrig, aber eine Ampel "für den Fahrverkehr" gibt es hier nirgends.
Was gilt dann?
Im 2. Bild ist gut erkennbar, dass zur Hauptfahrbahn hin der Bordstein abgesenkt ist. Dergleichen erkennt man in den Bildern 1 und 3 auch zur Nebenfahrbahn hin. Damit gilt § 10:
- Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
Wenn frei ist gilt also freie Fahrt für freie Radler auch bei Rot, s. Bild 2, wenn nicht frei ist, wie auf Bild 5, muss man nach § 10 warten (oder Anforderungsknopf drücken ...). Ein Ticket bekäme nur der auf Bild 3 zu sehende Fußgänger, der sein Rad schiebt, denn für ihn gilt das rote Fußgängersymbol. Ein Radler, der hier bei Rot ein Ticket "erwischt" würde, sollte das mit Verweis auf § 37 StVO Nr. 6 abweisen können. Alternativ könnte Vorfahrtbeschilderung stehen, die für den Ausfall einer Ampel gilt.
Wenn's "dumm' läuft, könnte sogar recht vor links gelten! Diese Fälle, wenn §-10-Indizien und Vorfahrtsschilder fehlen, wären aber gefährlich und sollten gemeldet werden.
Daraus resultiert für das taggen:
bicycle=no wäre an diesem Weg falsch, denn Radfahren ist erlaubt. Am Kreuzungsknoten wäre es, um auszudrücken, dass diese Ampel keine Streuscheiben für Radfahrer hat, mit Risiken und Nebenwirkungen verbunden, da einige Router dies als access-tag interpretieren:
Betroffen sind davon bspw.
- - OSRM, wenn das bicycle=no mit highway=traffic_signals statt highway=crossing kombiniert wird (lediglich die Wikiseite zum crossing hatdas bicycle=no seit Jahren drin, bei ersterem wurde es erst am 7.3.2020 eingebaut ...)
- - Brouter, wenn man Profile verwendet, die "assign ignore_bicycle_no = false" verwenden.
Siehe Bildbsp. unten an einem so getaggten Knoten in Spöck.
Die Eigenschaft, dass eine Ampel keine Streuscheibe für Radfahrer hat, sollte also besser anders getaggt werden, bspw. traffic_signals:bicycle=no, das sogar schon einige Male verwendet wird. Falls ein kreuzender Weg wirklich für Radfahrer verboten ist (vorsichtig prüfen, s.o.!), gehört dies an den Weg und nicht an den Knoten.